Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die CSRD ist im Januar 2023 in Kraft getreten und hat die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) abgelöst. Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich der Berichtspflicht auf alle großen Unternehmen und börsennotierte KMU, was etwa 50.000 Unternehmen in der EU betrifft. Die CSRD verlangt von diesen Unternehmen, dass sie über ihre Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen in Bezug auf Umwelt, Soziales, Governance und Menschenrechte berichten. Die CSRD schreibt auch vor, dass die Nachhaltigkeitsberichte einer externen Prüfung unterzogen werden müssen. Innerhalb von 18 Monaten muss die CSRD nun in nationales Recht überführt werden.
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die EU-Kommission hat am 31.07.2023 den delegierten Rechtsakt zu den ESRS angenommen und in den EU-Amtssprachen veröffentlicht. Der delegierte Rechtsakt enthält einen Anhang mit den 12 finalen ESRS, die die Inhalte und das Format der Nachhaltigkeitsberichte festlegen. Die finalen Standards sind hier zu finden.
Der delegierte Rechtsakt zu den ESRS muss nun noch von dem Europäischen Parlament und dem Rat geprüft werden, bevor er in Kraft treten kann. Dieser Prüfungszeitraum dauert zwei Monate (verlängerbar auf vier Monate) und endet voraussichtlich im Oktober 2023. Wenn keine Einwände erhoben werden, sind die ESRS ab dem 1. Januar 2024 für die ersten von der CSRD betroffenen Unternehmen verbindlich. Die stufenweise Einführung können Sie in unseren FAQ einsehen.
Die EU-Kommission hat auch eine eigene (englischsprachige) Q&A-Seite zur Verfügung gestellte. Diese finden Sie hier.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzt die aktuell geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Mit der CSRD legt die Europäische Kommission erstmals einen einheitlichen Rahmen für die Berichterstattung nicht-finanzieller Daten fest. Die CSRD verankert das Konzept der doppelten Wesentlichkeit (double materiality), verlangt ausführlichere Informationen zu Nachhaltigkeitszielen und Kennzahlen. Dabei richtet sich die CSRD an der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und der EU Taxonomie aus.
Am 21.06.2022 wurde im Trilog eine vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erreicht. Das Europäische Parlament hat die Corporate Sustainability Reporting Directive am 10.11.2022 angenommen. Der Europäische Rat hat den Vorschlag am 28.11.2022 angenommen. Im Anschluss wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 05.01.2023 in Kraft getreten und wird ab dem 01.01.2024 angewendet. Innerhalb von 18 Monaten muss die CSRD nun in nationales Recht überführt werden. Die finale Version finden Sie hier.
Durch die neue Richtlinie sind Unternehmen EU-weit verpflichtet, über nicht-finanzielle Auswirkungen ihres Handelns zu berichten. Die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Europa steigt von 11700 auf über 50.000 Unternehmen an. Betroffen sind auch Versicherungen und Kreditinstitutionen. Alleine in Deutschland betrifft die CSRD mehr als 15000 Unternehmen.
Unternehmen (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung) sind verpflichtet nach der CSRD zu berichten, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:
Kapitalmarktorientierte (börsennotierte) KMU müssen die CSRD mit einer verlängerten Frist (Geschäftsjahr 2026; Opt-Out Möglichkeit bis Geschäftsjahr 2028) umsetzen. Für sie soll es vereinfachte Standards geben.
Auch Nicht-EU-Firmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Betriebsstätte in einem EU-Staat haben, fallen unter die CSRD. Sie sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, wenn ein Nettoumsatz von €150 Mio in der EU erzielt wird und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in der EU haben.
Alle KMU, die nicht börsennotiert sind oder unter die oben genannte Regelung fallen, sind von der Berichtspflicht ausgeschlossen. Sie können freiwillig berichten. Dafür werden freiwillige und vereinfachte KMU Berichtsstandards entwickelt.
Die Umsetzung der Berichtspflicht wird schrittweise erfolgen:
Es wird eine Konzernbefreiung geben. Tochterunternehmen müssen nicht selbstständig berichten, sofern die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene das Tochterunternehmen berücksichtigt. Ein Verweis auf den Konzernlagebericht reicht aus. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch die CSRD Richtlinie vereinheitlicht. Unternehmen sind dazu verpflichtet ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss in einem abgetrennten Teil des Lageberichts erfolgen. Sie muss nicht in die finanzielle Berichterstattung integriert werden. Der Lagebericht des Geschäftsbetriebs soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird maschinenlesbar gemacht. Kennzahlen und Informationen werden in einem standardisierten digitalen Format übermittelt und veröffentlicht. Dazu müssen die Nachhaltigkeitsinformationen nach dem „European Single Electronic Format“ (ESEF) getaggt werden. Eine kostenlos einsehbare Datenbank (European Single Access Point) bündelt die digital aufbereiteten Berichte. Sie sorgt für Transparenz und macht einen Vergleich der Nachhaltigkeitskennzahlen von Unternehmen möglich.
Für die konkrete Erarbeitung eines einheitlichen, EU-weiten Berichtstandards wurde die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt. Sie entwickelt die Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS Set 1). Die EFRAG entwickelt Standards, die von anderen Initiativen (u.a. ISSB, GRI, TCFD, GWÖ, DNK) inspiriert sind und diese berücksichtigen. Die ESRS beinhalten Umweltaspekte (z.B. Klima, Wasser…), Sozialaspekte (z.B. Gleichbehandlung, Arbeitsbedinungen…) und Governanceaspekte (z.B. Risikomanagementsysteme, Lobbytätigkeiten…). Außerdem werden sektorspezifische Standards (Set 2) vor allem für Hochrisikosektoren, wie z.B. Bergbau, Landwirtschaft oder Baugewerbe ausgearbeitet.
Die Europäische Kommission hat am 31.7.2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Damit sind nun erstmals verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt. Die ESRS bestimmen ab jetzt die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die verabschiedeten ESRS Set 1 unterscheiden sich von den Vorschlägen der EFRAG. Inwiefern können Sie hier nachlesen.
Sie können die finalen ESRS Set 1 hier einsehen.
Eine Übersicht über die durch die ESRS geregelten Angabepflichten finden Sie hier.
Um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Berichterstattungsvorschriften einhalten, muss ein unabhängiger Prüfer oder Zertifizierer gewährleisten, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU angenommenen Zertifizierungsstandards entsprechen. Die Zertifizierung muss durch einem akkreditierten unabhängigen Prüfer oder Zertifizierer erfolgen. Die CSRD sieht vor, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichte nicht getrennt geprüft werden dürfen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen muss durch einen europäischen Prüfer oder durch einen in einem Drittland ansässigen Prüfer zertifiziert werden.
Voraussichtlich werden für die Datenerhebung folgende Standards und Tools genutzt:
In der CSRD ist das Konzept der doppelten Wesentlichkeit (double materiality) verankert. Das bedeutet Unternehmen müssen ihre Auswirkungen im Nachhaltigkeitsbericht ganzheitlich berücksichtigen:
Beide Dimensionen sind bei der Berichterstattung gleich wichtig. Die Auswirkungen für alle Stakeholder eines Unternehmens müssen analysiert werden. Außerdem müssen aktuelle und potenzielle Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Bewertung der Auswirkungen eines Unternehmen muss über die gesamte Lieferkette und verschiedene Zeithorizonte erfolgen.
Eine ausführliche Anleitung zum Management von Klimarisiken in der CSRD stellt die Beratungsorganisation Plant Values hier zur Verfügung.
Nicht berichtspflichtige KMU können z.B. als Lieferant für ein berichtspflichtiges Unternehmen oder als Geldnehmer von einem Finanzinstitut indirekt betroffen sein. Die CSRD fordert von berichtspflichtigen Unternehmen, Auskünfte über Lieferanten und Zulieferer in ihrer gesamten Lieferkette zu geben. Die berichtspflichtigen Unternehmen werden also auch von ihren Lieferanten und Dienstleistern fordern Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Ansonsten setzen sich die Lieferanten dem Risiko aus z.B. ausgelistet zu werden. Auch Finanzflüsse (Versicherungen, Kredite, Abschreibungen) sind davon betroffen. Denn Banken und Versicherer müssen durch die CSRD und SFDR transparent offenlegen, wo ihr Geld hinfließt. Kleinere und Kleinstunternehmen, die keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, könnten Probleme z.B. bei der Finanzierung oder beim Versicherungsschutz bekommen.
Das europäische Parlament hat eine Garantie in der CSRD verankert, durch die Lieferanten und Dienstleister von ihren Vertragspartnern nur aufgefordert werden können, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß einer vereinfachten Version der Berichtsstandards offenzulegen. Diese vereinfachten Standards sollen zusammen mit dem branchenspezifischen Standards (Set 2) Ende dieses Jahres vorgelegt und bis Mitte 2024 verabschiedet werden.
Bei der Umsetzung der ESRS müssen nachhaltigkeitsrelevante Informationen und Daten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt werden. Wenn Informationen oder Daten fehlen, müssen Unternehmen das im Bericht kennzeichnen und im folgenden Bericht nachzuliefern. In einem Aktionsplan müssen Unternehmen darlegen, wie sie fehlende Daten und Informationen beschaffen. Die Datenqualität soll mit jeder Anwendung der neuen Berichtsstandards steigen. Damit wird anerkannt, dass Nachhaltigkeitsmanagement nicht von Anfang an vollständig implementiert werden kann,sondern häufig in einem Entwicklungsprozess stattfindet.
In der CSRD sind vereinfachte Berichtsstandards (Set 2 - Mitte 2024, siehe oben) für kapitalmarktorientierte KMU vorgesehen, die von der EFRAG erarbeitet werden. KMU haben reduzierte Angabepflichten zu: Geschäftsmodell, Strategien, nachhaltigkeitsbezogenen Konzepten, negativen Auswirkungen und Risiken.
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) ist ein nationales Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichterstattung, mit dem z.B. die Anforderungen der seit 2017 geltenden CSR-Richtlinie erfüllt werden können. Er wird seit 2011 vom Rat für Nachhaltige Wirtschaft entwickelt. Der DNK wird aktuell an die Vorgaben der CSRD und ESRS angepasst. Unternehmen werden auch zukünftig den DNK benutzen können, unabhängig davon, ob berichtspflichtig oder freiwillig. Der modulare Aufbau wird dabei beibehalten: Geplant ist eine Standardversion, die sich am ESRS-KMU-Standard orientiert. Weiterführende (optionale) Inhalte machen den Nachhaltigkeitsbericht konform mit der CSRD und EU-Taxonomie. Zudem soll die Berichtserstattung nach dem Lieferkettensorgfaltspflicht (LkSG) auch möglich sein. Eine ausführliche Erläuterung zu bekannten und neuen Aspekten und ein Vergleich von ESRS und DNK ist hier zu finden.